KG - Beschluss vom 16.07.2021
3 Ws (B) 177/21 - 122 Ss 76/21
Normen:
GG Art. 2; GG Art. 20 Abs. 3; OWiG § 77 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 13.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 318 OWi 31/21

Umfang des rechtlichen Gehörs in einem Bußgeldverfahren wegen einer durch ein standardisiertes Messverfahren nachgewiesenen Geschwindigkeitsüberschreitung

KG, Beschluss vom 16.07.2021 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 177/21 - 122 Ss 76/21

DRsp Nr. 2021/13294

Umfang des rechtlichen Gehörs in einem Bußgeldverfahren wegen einer durch ein standardisiertes Messverfahren nachgewiesenen Geschwindigkeitsüberschreitung

Orientierungssätze: 1. Aus dem dem Betroffenen zukommenden "Recht auf Informationsparität" ergibt sich bei standardisierten Messverfahren ein Recht auf Informationszugang. 2. Das Recht auf Informationszugang besteht vorrangig gegenüber der Verwaltungsbehörde. 3. Das Recht ist gegenüber der Verfolgungsbehörde im Ermittlungsverfahren, spätestens aber im Hauptverfahren signifikant vor der Terminierung auszuüben.

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. April 2021 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1, 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Normenkette:

GG Art. 2; GG Art. 20 Abs. 3; OWiG § 77 Abs. 1;

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 15. Juli 2021 lag vor, gab aber zu einer anderen Bewertung keinen Anlass.

1. Dass, wie die Rechtsbeschwerde ausführt, "im Berliner Stadtgebiet ... außerörtliche Messungen denkbar sind" (RB S. 2), erschließt sich schon generell nicht, erst recht aber nicht in Bezug auf die hier in Rede stehende Messstelle "Adlergestell Richtung Büchner Weg" (UA S. 3), von der nicht einmal die Rechtsbeschwerde meint, sie sei außerorts.