OLG Bamberg - Beschluss vom 03.07.2018
3 Ss OWi 932/18
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; OWiG § 73; OWiG § 74; OWiG § 77b; OWiG § 80; StVO § 9;

Umfang des rechtlichen Gehörs um BußgeldverfahrenPflicht des Gerichts zur Berücksichtigung einer schriftlichen Sacheinlassung des von der Erscheinenspflicht in der Hauptverhandlung entbundenen Betroffenen

OLG Bamberg, Beschluss vom 03.07.2018 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 932/18

DRsp Nr. 2018/9972

Umfang des rechtlichen Gehörs um Bußgeldverfahren Pflicht des Gerichts zur Berücksichtigung einer schriftlichen Sacheinlassung des von der Erscheinenspflicht in der Hauptverhandlung entbundenen Betroffenen

Nach Art. 103 I GG ist eine schriftliche, ggf. durch die Verteidigung weitergeleitete Sacheinlassung des von der Erscheinenspflicht in der Hauptverhandlung entbundenen (abwesenden) Betroffenen auch dann zu berücksichtigen, wenn sie dem Gericht erst am Sitzungstag unmittelbar vor dem anberaumten Termin übermittelt wird. Darauf, ob die Sacheinlassung bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung dem Gericht vorgelegt wird oder ihr Inhalt tatsächlich zur Kenntnis des Gerichts gelangt ist, kommt es nicht an.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; OWiG § 73; OWiG § 74; OWiG § 77b; OWiG § 80; StVO § 9;

Tatbestand

Das AG hat den Betr. wegen eines zum Unfall führenden Abbiegefehlers zu einer Geldbuße von 85 Euro verurteilt.

Das schriftliche Urteil enthält keine Entscheidungsgründe.

Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt, rügt der Betr. die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel erwies sich als erfolgreich.

Gründe