SchlHOLG - Urteil vom 24.04.2008
7 U 81/06
Normen:
BGB § 195; BGB § 197; BGB § 199; BGB § 252 S. 2; BGB § 842; BGB § 843; ZPO § 287;
Fundstellen:
zfs 2009, 259
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 04.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 431/05

Umfang des Schadensersatzes bei unfallbedingter Querschnittslähmung; Ersatzfähigkeit der Kosten eines behindertengerechten Fahrzeugs; Berechnung des Verdienstausfallschadens eines Studenten in einem Nebenjob; Berechnung des Haushaltsführungsschadens; Rechtsnatur der Anerkennung der Eintrittspflicht durch die Haftpflichtversicherung des Schädigers

SchlHOLG, Urteil vom 24.04.2008 - Aktenzeichen 7 U 81/06

DRsp Nr. 2009/26597

Umfang des Schadensersatzes bei unfallbedingter Querschnittslähmung; Ersatzfähigkeit der Kosten eines behindertengerechten Fahrzeugs; Berechnung des Verdienstausfallschadens eines Studenten in einem Nebenjob; Berechnung des Haushaltsführungsschadens; Rechtsnatur der Anerkennung der Eintrittspflicht durch die Haftpflichtversicherung des Schädigers

1. Wird ein Student durch einen Verkehrsunfall querschnittsgelähmt und kann er Verrichtungen des täglichen Lebens und notwendige Besuche von Ärzten und Behandlungseinrichtungen nur mit einem Fahrzeug erledigen, so steht ihm nicht nur ein Anspruch auf eine behindertengerechte Ausstattung eines Fahrzeugs zu, sondern auch die Anschaffungskosten des Fahrzeugs selbst, wenn er sich ohne den Unfall noch nicht zur Anschaffung eines Pkw entschlossen hätte. 2. Macht der Geschädigte geltend, er hätte demnächst ein Medizinstudium aufgenommen und in diesem Studium einen Nebenverdienst von etwa 350 EUR erzielt, so sind die so erzielbaren Einkünfte zu ersetzen. Allerdings gilt dies erst nach Ablauf der voraussichtlichen Wartezeit, wenn der Notendurchschnitt des Geschädigten nicht die sofortige Aufnahme eines Medizinstudiums ermöglicht hätte. 3. Bei der Berechnung des Haushaltsführungsschadens sind die hypothetischen Kosten einer Ersatzkraft mit einem Stundensatz von 10 EUR einzusetzen.