OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.04.1991
3 U 221/88
Normen:
BGB §§ 249 842 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden I-2/6
r+s 1992, 199
VersR 1992, 888
VRS 82, 417

Umfang des unfallbedingten Schadensersatze bei notwendig gewordener beruflicher Neuorientierung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.04.1991 - Aktenzeichen 3 U 221/88

DRsp Nr. 1995/9444

Umfang des unfallbedingten Schadensersatze bei notwendig gewordener beruflicher Neuorientierung

Die Ersatzpflicht nach einer unfallbedingten Körperverletzung umfaßt die Kosten einer Berufsausbildung - einschl. etwaiger Berufsfindungsmaßnahmen und Internats-Unterbringung -, die aus einer verletzungsbedingt notwendig gewordenen beruflichen Neuorientierung resultieren.

Normenkette:

BGB §§ 249 842 ;

Hinweise:

Hinweis:

(Erst-)Ausbildungskosten können auch zu den vermehrten Bedürfnissen im Sinne von § 843 Abs. 1 BGB zählen, und zwar (nur) insoweit, als sie unfallbedingt erhöht sind; eine unfallbedingte Ausbildungsverlängerung kann indes allenfalls Ersatz von Verdienstausfall rechtfertigen: so der BGH (Urteil - VI ZR 103/91 - 11.2.1992, in DRsp I(147)277b-c = NJW-RR 1992, 791 = VersR 1992, 1235) - Abdruck unter ES Kfz-Schaden K-1/9.