BGH - Beschluss vom 17.10.2018
4 StR 149/18
Normen:
StVG § 21 Abs. 1 S. 1; PflVG § 6 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2019, 662
NStZ-RR 2019, 29
NZV 2019, 37
StV 2019, 449
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 07.11.2017

Umfassen der gesamten von vornherein auch über eine längere Wegstrecke geplanten Fahrt bis zu deren endgültigem Abschluss als einheitliche Tat des Dauerdelikts trotz der kurzzeitigen Fahrtunterbrechungen

BGH, Beschluss vom 17.10.2018 - Aktenzeichen 4 StR 149/18

DRsp Nr. 2018/16548

Umfassen der gesamten von vornherein auch über eine längere Wegstrecke geplanten Fahrt bis zu deren endgültigem Abschluss als einheitliche Tat des Dauerdelikts trotz der kurzzeitigen Fahrtunterbrechungen

Die Dauerdelikte des § 21 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 6 Abs. 1 PflVG umfassen die gesamte von vornherein auch über eine längere Wegstrecke geplante Fahrt bis zu deren endgültigem Abschluss, ohne dass kurzzeitige Fahrtunterbrechungen zu einer Aufspaltung der einheitlichen Tat führen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Fortsetzung der Fahrt auf einem neu gefassten Willensentschluss des Täters beruht.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 7. November 2017, soweit es den Angeklagten betrifft,

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz und mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz schuldig ist; die Einzelstrafen für die Taten II.1., 2. und 5. der Urteilsgründe entfallen;

b) 2. 3.