Autor: Christian Sitter |
Grundsätzlich besteht für den Rechtsanwalt im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Umsatzsteuerpflicht nach §
Umsatzsteuer entfällt auf die gesetzlichen Gebühren sowie auf vereinnahmte Honorare inklusive der gezahlten Vorschüsse. Nicht dagegen ist sie anzusetzen auf durchlaufende Posten wie Gerichtskosten und Gerichtskostenvorschüsse, eingehende Fremdgelder inklusive eingezogener Forderungen.
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