OLG Stuttgart - Beschluss vom 06.02.2012
6 Ss 605/11
Normen:
Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein Art. 2 Abs. 1; StGB § 7 Abs. 2 Nr. 1; StGB § 53; StGB § 69a; StGB § 69; StGB § 267 Abs. 1; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 12.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 73 Js 46008/10

Umschreibung eines falschen ukrainischen Führerscheins in einen ungarischen Führerschein und dessen Gültigkeit im Bundesgebiet

OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.02.2012 - Aktenzeichen 6 Ss 605/11

DRsp Nr. 2012/4397

Umschreibung eines falschen ukrainischen Führerscheins in einen ungarischen Führerschein und dessen Gültigkeit im Bundesgebiet

1. a) Wer in einem EU-Mitgliedstaat (Ungarn) einen total gefälschten Führerschein zum Zwecke der Umschreibung der angeblich bestehenden (ukrainischen) Fahrerlaubnis vorlegt und anschließend einen echten ungarischen Führerschein entgegennimmt, macht von einer unechten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr Gebrauch (§ 267 Abs. 1 StGB). b) Handelt es sich dabei um einen Deutschen, gilt deutsches Strafrecht (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB), da eine solche Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist (§ 274 des Gesetzes Nr. IV von 1978 über das [ungarische] Strafgesetzbuch). 2. Benutzt der Täter den Führerschein in Deutschland, fährt er ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG).

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2011 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet

v e r w o r f e n ,

mit der Maßgabe, dass die Urteilsformel der angefochtenen Entscheidung berichtigt und wie folgt neu gefasst wird:

Auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 08. Februar 2011 wie folgt abgeändert: