BGH - Urteil vom 02.07.1998
I ZR 66/96
Normen:
ZugabeVO § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1998, 2600
BGHR Zugabe VO § 1 Abs. 1 Haupt- und Nebenleistung 7
DAR 1999, 68
DB 1999, 91
GRUR 1999, 270
MDR 1999, 692
NJW 1999, 217
NJWE-WettbR 1999, 49
NZV 1999, 80
WM 1999, 289
wrp 1999, 181
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Umtauschrecht II; Einräumung eines Umtausch- oder Rückgaberechts beim Kauf eines gebrauchten Kfz

BGH, Urteil vom 02.07.1998 - Aktenzeichen I ZR 66/96

DRsp Nr. 1999/30

"Umtauschrecht II"; Einräumung eines Umtausch- oder Rückgaberechts beim Kauf eines gebrauchten Kfz

»Ein dem Käufer eines Gebrauchtwagens eingeräumtes Umtausch- oder Rückgaberecht, das die Nutzung des Fahrzeugs für fünf Tage ermöglicht, ist keine verbotene Zugabe.«

Normenkette:

ZugabeVO § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beklagte stellt Kraftfahrzeuge her und vertreibt diese u.a. über ihre Niederlassung in F. . Diese veröffentlichte in der Zeitung "Fr. " vom 4. Juni 1994 die nachstehend wiedergegebene Anzeige:

Der Kläger, ein Verein mit einer Vielzahl von im Raum F. ansässigen Kraftfahrzeughändlern, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zählt, hat diese Werbung beanstandet, da die Beklagte mit dem zeitlich befristeten Angebot der "5 Tage Umtausch-Garantie" eine verbotene Zugabe ankündige, und hat Unterlassung begehrt.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, die gewährte Garantie sei wirtschaftlich vernünftig, sie erspare den Händlern Gewährleistungsprozesse und biete dem Verbraucher durch die Möglichkeit der Erprobung Vorteile.

Das Landgericht hat einem - zunächst weiter gefaßten - Unterlassungsbegehren stattgegeben.