Die Beklagte stellt Kraftfahrzeuge her und vertreibt diese u.a. über ihre Niederlassung in F. . Diese veröffentlichte in der Zeitung "Fr. " vom 4. Juni 1994 die nachstehend wiedergegebene Anzeige:
Der Kläger, ein Verein mit einer Vielzahl von im Raum F. ansässigen Kraftfahrzeughändlern, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zählt, hat diese Werbung beanstandet, da die Beklagte mit dem zeitlich befristeten Angebot der "5 Tage Umtausch-Garantie" eine verbotene Zugabe ankündige, und hat Unterlassung begehrt.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, die gewährte Garantie sei wirtschaftlich vernünftig, sie erspare den Händlern Gewährleistungsprozesse und biete dem Verbraucher durch die Möglichkeit der Erprobung Vorteile.
Das Landgericht hat einem - zunächst weiter gefaßten - Unterlassungsbegehren stattgegeben.
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