OLG Celle - Urteil vom 24.10.2002
14 U 318/01
Normen:
HPflG § 1 Abs. 2 S. 2 ; BGB § 254 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2003, 21
Vorinstanzen:
LG Bückeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 58/01

Unabwendbarkeit eines Unfalls auf einem Bahnübergang

OLG Celle, Urteil vom 24.10.2002 - Aktenzeichen 14 U 318/01

DRsp Nr. 2004/7992

Unabwendbarkeit eines Unfalls auf einem Bahnübergang

1. Die auf Unabwendbarkeit abstellende Vorschrift des § 1 Abs. 2 S. 2 HPflG ist nur dann anwendbar, wenn Gleisanlagen dem Zug einer öffentlichen Strasse folgen, nicht jedoch diese nur, etwa im Wege eines Bahnüberganges, kreuzen. 2. Wiegt das Verschulden des Fahrzeugführers wegen unzulänglicher Beschilderung des Bahnübergangs nicht schwer, so ist die Betriebsgefahr der Eisenbahn mit 25% zu berücksichtigen.

Normenkette:

HPflG § 1 Abs. 2 S. 2 ; BGB § 254 ;

Entscheidungsgründe:

(Tatbestand entfällt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F.)

Die Berufung erweist sich teilweise als begründet.

Die Klägerin kann von den Beklagten aus Anlass des Unfalls, der sich am 28. April 2000 gegen 09:40 Uhr am Bahnübergang B.-straße in R. ereignet hat, Ersatz ihrer Schäden nicht in voller Höhe, wie vom Landgericht dem Grunde nach zuerkannt, sondern nur zu einer Quote von 75 % verlangen. Wegen des darüber hinausgehenden Anteils war das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, wobei die Klägerin hinsichtlich eines Teilbetrages von 656 DM die Klage im Berufungsrechtszug ohnehin zurückgenommen hat.