OLG Koblenz - Urteil vom 22.09.2003
12 U 948/02
Normen:
StVG §§ 7 ff ; StVG § 7 Abs. 1 ; StVG § 8a Abs. 1 Satz 1 (a.F.) ; StVG § 18 Abs. 1 Satz 1 (a.F.) ; BGB § 823 Abs. 1, 2 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
VRS 105, 412
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 17.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 165/01

Unbestimmtheit eines Klageantrags - Zum Haftungsausschluss gemäß § 8a Abs. 1 Satz 1 StVG a.F.

OLG Koblenz, Urteil vom 22.09.2003 - Aktenzeichen 12 U 948/02

DRsp Nr. 2003/12875

Unbestimmtheit eines Klageantrags - Zum Haftungsausschluss gemäß § 8a Abs. 1 Satz 1 StVG a.F.

1. Bei Ansprüchen, die auf eine billige Entschädigung gerichtet sind, ist die Anbringung unbezifferter Anträge zulässig. Um § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen, muss der Kläger nur die Größenordnung des geltend gemachten Betrages angeben. 2. Nach § 8a Abs. 1 StVG a.F. haftet der Halter, wenn eine durch sein Kraftfahrzeug beförderte Person verletzt worden ist, auf Grund von § 7 StVG nur dann, wenn es sich um eine entgeltliche, geschäftsmäßige Personenbeförderung gehandelt hat. Wer als Insasse in ein Kraftfahrzeug einsteigt, genießt nach dem Regelungsgedanken der Haftungsbeschränkungsnorm grundsätzlich nicht den Schutz der Gefährdungshaftung der §§ 7 ff StVG.

Normenkette:

StVG §§ 7 ff ; StVG § 7 Abs. 1 ; StVG § 8a Abs. 1 Satz 1 (a.F.) ; StVG § 18 Abs. 1 Satz 1 (a.F.) ; BGB § 823 Abs. 1, 2 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe: