OLG Hamm - Urteil vom 09.04.2003
20 U 212/02
Normen:
StGB § 142 ;
Fundstellen:
DRsp III(320)243c
OLGReport-Hamm 2003, 280
VersR 2004, 104
ZfS 2003, 503
r+s 2003, 449
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 25.09.2002

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; ausreichende Benachrichtigung des Geschädigten am nächsten Morgen

OLG Hamm, Urteil vom 09.04.2003 - Aktenzeichen 20 U 212/02

DRsp Nr. 2004/1740

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; ausreichende Benachrichtigung des Geschädigten am nächsten Morgen

Anforderungen an eine - den Unfallbeteiligten im Sinne von § 142 Abs. 2 und 3 StGB entlastende - "unverzügliche Benachrichtigung" nach berechtigter Entfernung vom Unfallort.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. September 2002 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.784,24 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19. Juni 2002 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StGB § 142 ;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt nach einem Pkw-Unfall aus einer bei der Beklagten genommenen Vollkaskoversicherung Erstattung des entstandenen Netto-Pkw-Schadens abzgl. Selbstbeteiligung in Höhe von 6.784,24 EUR. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zugrunde.