Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. September 2002 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.784,24 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19. Juni 2002 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Die Klägerin begehrt nach einem Pkw-Unfall aus einer bei der Beklagten genommenen Vollkaskoversicherung Erstattung des entstandenen Netto-Pkw-Schadens abzgl. Selbstbeteiligung in Höhe von 6.784,24 EUR. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (
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