OLG Hamm - Beschluss vom 06.02.2002
2 Ss 79/01
Normen:
StGB § 142 ; StPO § 267 ;

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; Schadenshöhe; erforderliche Feststellungen; Wiedererkennen; Lichtbildvorlage; Gegenüberstellung

OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.2002 - Aktenzeichen 2 Ss 79/01

DRsp Nr. 2002/5705

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; Schadenshöhe; erforderliche Feststellungen; Wiedererkennen; Lichtbildvorlage; Gegenüberstellung

»1. Zum erforderlichen Umfang der Feststellungen hinsichtlich der Schadenshöhe bei Unerlaubtem Entfernen vom Unfallort. 2. Zur Beweiswürdigung und zum Umfang der Feststellungen bei Wiedererkennen des Täters anhand eines Lichtbildes. Die für das Bußgeldverfahren geltenden regeln zum Umfang der Urteilsgründe bei Täteridentifizierung anhand eines Lichtbildes gelten entsprechend.«

Normenkette:

StGB § 142 ; StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Der Angeklagte ist vom Amtsgericht wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 60 DM verurteilt worden. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die materielle Rüge erhoben worden ist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat keinen Antrag gestellt.

II.

Die Revision des Angeklagten ist zulässig und hat auch - zumindest vorläufig - in der Sache Erfolg. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.