OLG Hamm - Urteil vom 30.10.2000
6 U 63/00
Normen:
BGB § 823 § 254 Abs. 1 ; StVO § 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)563c
OLGReport-Hamm 2001, 151
r+s 2001, 241
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 16.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 520/99

Unfall bei Begegnung zwischen Radler und Inline-Skater auf schmalem Weg

OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2000 - Aktenzeichen 6 U 63/00

DRsp Nr. 2003/16359

Unfall bei Begegnung zwischen Radler und Inline-Skater auf schmalem Weg

Verschuldenshaftung eines Inline-Skaters (100%), der auf einem schmalen Wirtschaftsweg infolge Unaufmerksamkeit zu spät vor einem entgegenkommenden Radler nach rechts ausweicht und dabei mit dem Radler kollidiert.

Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin gegen das am 16. Dezember 1999 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster werden zurückgewiesen.

Die Kosten der 1. Instanz werden der Beklagten auferlegt. Die Kosten der 2. Instanz tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer der Parteien: unter 60.000,00 DM.

Normenkette:

BGB § 823 § 254 Abs. 1 ; StVO § 1 ;

Gründe:

I.