BGH - Urteil vom 02.11.1989
III ZR 133/88
Normen:
Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen (vom 7. Dezember 1943, RGBl. I 674) § 1; SVG § 91a;
Fundstellen:
BGHR SVG § 91a, Verkehr, allgemeiner 1
DAR 1990, 58
MDR 1990, 520
NZV 1990, 115
VersR 1990, 222
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Unfall eines Bundeswehrsoldaten bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr

BGH, Urteil vom 02.11.1989 - Aktenzeichen III ZR 133/88

DRsp Nr. 1994/4096

Unfall eines Bundeswehrsoldaten bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr

»Erleidet ein Bundeswehrsoldat beim Transport zu einem Truppenübungsplatz einen Verkehrsunfall durch Verschulden eines Panzerfahrers, dessen Einsatz in keinem dienstlichen Zusammenhang mit diesem Transport steht, so ist der Unfall bei der "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" im Sinne des § 1 ErwZulG eingetreten.«

Normenkette:

Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen (vom 7. Dezember 1943, RGBl. I 674) § 1; SVG § 91a;

Tatbestand:

Am 11. Januar 1986 kam es kurz vor 8.00 Uhr morgens auf der sog. Panzerringstraße, die die südlich und nördlich von M gelegenen Truppenübungsplätze verbindet, zu einem schweren Unfall. Ein Bundeswehrkampfpanzer geriet wegen Glatteises auf die Gegenfahrbahn und stieß mit einem entgegenkommenden Bundeswehrbus zusammen. Der Kläger war Insasse des Bundeswehrbusses und wurde verletzt. Er nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch.