LG Coburg - Urteil vom 29.07.2002
11 O 320/02
Normen:
ZPO § 256; BGB § 249; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 847 Abs. 1; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 16 Abs. 1 Nr. 2; StVZO § 64a; StGB § 229;

Unfallverursachung durch Verstoß eines Inlineskaters gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot im Strassenverkehr; Erhebliches Mitverschulden des Geschädigten an der Entstehung des Unfalls; Gleichhohe Bewertung der beiderseitigen Verursachungbeiträge

LG Coburg, Urteil vom 29.07.2002 - Aktenzeichen 11 O 320/02

DRsp Nr. 2016/13661

Unfallverursachung durch Verstoß eines Inlineskaters gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot im Strassenverkehr; Erhebliches Mitverschulden des Geschädigten an der Entstehung des Unfalls; Gleichhohe Bewertung der beiderseitigen Verursachungbeiträge

Tenor

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.592,97 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.5.2002 zu bezahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Hälfte des ihm aus dem Unfallereignis vom 7.7.2001 zukünftig entstehenden materiellen Schadens zu ersetzen, sowie dem Kläger den ihm aus dem Unfallereignis vom 7.7.2001 zukünftig entstehenden immateriellen Schaden unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteiles des Klägers von 1/2 zu ersetzen, soweit nicht die Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 13/25, der Beklagte 12/25 zu tragen.

5.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,-- EUR vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,-- EUR, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.

Normenkette:

ZPO § 256; BGB § 249; BGB § 254 Abs. 1; § Abs. ;