BGH - Beschluß vom 04.12.2001
4 StR 93/01
Normen:
StVO §§ 32 33 ; Berliner StraßenG § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHSt 47, 181
DAR 2002, 224
NJW 2002, 1280
NStZ 2002, 374
NZV 2002, 193
NZV 2002, 238
VersR 2003, 124
Vorinstanzen:
KG,

Ungenehmigte Sondernutzung als Ordnungswidrigkeit nach Bundes- und nach Landesrecht

BGH, Beschluß vom 04.12.2001 - Aktenzeichen 4 StR 93/01

DRsp Nr. 2002/3186

Ungenehmigte Sondernutzung als Ordnungswidrigkeit nach Bundes- und nach Landesrecht

»Bei einer Zuwiderhandlung gegen die §§ 32 und 33 der Straßenverkehrsordnung ist die gleichzeitige Anwendung landesrechtlicher Bestimmungen, nach denen die ungenehmigte Sondernutzung einer Straße verboten ist und als Ordnungswidrigkeit geahndet wird, nicht ausgeschlossen.«

Normenkette:

StVO §§ 32 33 ; Berliner StraßenG § 11 Abs. 1 ;

Gründe:

I. 1. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen "eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 Berliner Straßengesetz" eine Geldbuße in Höhe von 300 DM festgesetzt.

Nach den Feststellungen stellte der Betroffene einen zugelassenen und betriebsbereiten Pkw, dessen Halter er war und den er zuvor mit einem von außen sichtbaren Verkaufsangebot versehen hatte, vom 30. Mai bis zum 7. Juni 1999 in Berlin fern von seinem Wohnbezirk am Fahrbahnrand einer Straße ab. In diesem Straßenabschnitt werden in den Sommermonaten zwischen 100 und 130 Kraftfahrzeuge zu Verkaufszwecken abgestellt.