I. 1. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen "eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 Berliner Straßengesetz" eine Geldbuße in Höhe von 300 DM festgesetzt.
Nach den Feststellungen stellte der Betroffene einen zugelassenen und betriebsbereiten Pkw, dessen Halter er war und den er zuvor mit einem von außen sichtbaren Verkaufsangebot versehen hatte, vom 30. Mai bis zum 7. Juni 1999 in Berlin fern von seinem Wohnbezirk am Fahrbahnrand einer Straße ab. In diesem Straßenabschnitt werden in den Sommermonaten zwischen 100 und 130 Kraftfahrzeuge zu Verkaufszwecken abgestellt.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|