BayObLG - Beschluß vom 25.04.1988
1 ObOWi 22/88
Normen:
StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1989, 361 (Bär)

Unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr.1 StVO

BayObLG, Beschluß vom 25.04.1988 - Aktenzeichen 1 ObOWi 22/88

DRsp Nr. 1998/9795

Unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr.1 StVO

1. Eine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr.1 StVO kann auch dann gegeben sein, wenn in einer wartenden Fahrzeugschlange erkennbar eine Lücke freigehalten wurden, um dem Querverkehr das Einfahren oder Überqueren der Straße, in der sich die Kolonne gebildet hat, zu ermöglichen.2. Befindet sich die Kolonne sich noch in Bewegung oder ist sie zumindest noch nicht als ganze zum Stehen gekommen; muß - abgesehen von besonderen Fallgestaltungen - nicht mit einem die Kolonne querenden Verkehr gerechnet werden.

Normenkette:

StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen
DAR 1989, 361 (Bär)