BayObLG - Beschluß vom 24.02.2000
1 ObOWi 45/00
Normen:
OWiG § 72 Abs. 4 Satz 1;
Fundstellen:
DAR 2000, 366
NStZ-RR 2000, 311
VRS 98, 375

Unrichtige Fassung der Urteilsformel

BayObLG, Beschluß vom 24.02.2000 - Aktenzeichen 1 ObOWi 45/00

DRsp Nr. 2000/2987

Unrichtige Fassung der Urteilsformel

»Auch im Rahmen der Sachrüge ist eine unrichtige Urteilsformel zu beachten, weil Urteilsformel und Urteilsgründe eine Einheit bilden und einander entsprechen müssen. Die unrichtige Fassung der Urteilsformel kann das Rechtsmittelgericht richtigstellen, ohne daß deshalb eine Zurückverweisung erforderlich wird.«

Normenkette:

OWiG § 72 Abs. 4 Satz 1;

Tatbestand

Mit Bußgeldbescheid vom 12.11.1998 hat die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs mit mehr als 0,8 %o Alkohol im Blut, begangen am 18.9.1998, eine Geldbuße von 500 DM festgesetzt und darüber hinaus ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet. Nachdem der Betroffene seinen hiergegen gerichteten Einspruch in der Hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hatte, erließ das Amtsgericht, das die im Bußgeldbescheid festgesetzten Rechtsfolgen für angemessen hielt, am 10.6.1999 ein Urteil, dessen Ziff. I und II lauten:

"I. Es wird eine Geldbuße von 500 DM verhängt.