KG - Beschluss vom 28.11.2001
2 Ss 236/023
Normen:
StVO § 41 Abs. 2 Nr. 1b (Zeichen 206) ; OWiG § 19 ;
Fundstellen:
NZV 2002, 240
VRS 102, 104

Unterbrechung der Verfolgungsverjährung; Begriff der Tat im prozessualen Sinne

KG, Beschluss vom 28.11.2001 - Aktenzeichen 2 Ss 236/023 - Aktenzeichen Ws (B) 589/01

DRsp Nr. 2005/7441

Unterbrechung der Verfolgungsverjährung; Begriff der Tat im prozessualen Sinne

1. Verjährungsunterbrechende Handlungen beziehen sich auf die Tat im Sinne des geschichtlichen Ereignisses, und zwar unter allen rechtlichen Gesichtspunkten. 2. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung und eine sich unmittelbar anschließende Missachtung eines Stoppschildes sind derart miteinander verknüpft, dass eine getrennte Würdigung und Ahndung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs erschiene.

Normenkette:

StVO § 41 Abs. 2 Nr. 1b (Zeichen 206) ; OWiG § 19 ;
Fundstellen
NZV 2002, 240
VRS 102, 104