BayObLG - Beschluß vom 30.06.1998
2 ObOWi 197/98
Normen:
OWiG § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 ;
Fundstellen:
CR 1998, 671
DAR 1998, 359
NJW 1998, 3213
VRS 95, 277
VerkMitt 1999, 2
wistra 1998, 319

Unterbrechung der Verjährung der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit

BayObLG, Beschluß vom 30.06.1998 - Aktenzeichen 2 ObOWi 197/98

DRsp Nr. 1998/18537

Unterbrechung der Verjährung der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit

»Die Verjährung der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit wird auch dann wirksam unterbrochen, wenn die Akten per Telefax vor Ablauf der Verjährungsfrist beim Amtsgericht eingehen.«

Normenkette:

OWiG § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 ;

Sachverhalt:

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um mindestens 32 km/h zur Geldbuße von 150 DM und ordnete ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats an.

Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte keinen Erfolg.

Gründe:

1. Der Verfolgung der Verkehrsordnungswidrigkeit steht kein Verfahrenshindernis entgegen; insbesondere ist die Verjährung am 22.4.1997 wirksam innerhalb der nach dem Erlaß des Bußgeldbescheides maßgeblichen Sechs-Monatsfrist des § 26 Abs. 3 StVG durch die Vorlage der Akten an den Richter - die per Telefax erfolgte - gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 OWiG (in der bis zum 28.2.1998 geltenden Fassung) unterbrochen worden.

a) Folgender Verfahrensgang ist festzustellen: