OLG Köln - Beschluss vom 15.02.2022
1 RBs 26/22
Normen:
StVG § 25 Abs. 2a; StVG § 26 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Geilenkirchen, vom 22.09.2021

Unterbrechung der Verjährung durch Anfrage bei ausländischer MeldebehördeAnfrage bei belgischer Meldebehörde als Unterbrechung der Verjährung

OLG Köln, Beschluss vom 15.02.2022 - Aktenzeichen 1 RBs 26/22

DRsp Nr. 2022/4998

Unterbrechung der Verjährung durch Anfrage bei ausländischer Meldebehörde Anfrage bei belgischer Meldebehörde als Unterbrechung der Verjährung

Verjährungsunterbrechende Wirkung kann in Anwendung von § 33 Abs. 1 Ziff. 6 OWiG auch der gerichtlichen Anfrage bei einer ausländischen Meldebehörde beikommen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 22. September 2021 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Rechtsbeschwerdegericht werden dem Betroffenen auferlegt.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 2a; StVG § 26 Abs. 3;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit der angefochtenen Entscheidung wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (scil.: außerhalb geschlossener Ortschaften) zu der Geldbuße von 208,-- € verurteilt und ihm - mit Gestaltungsmöglichkeit gemäß § 25 Abs. 2a StVG - für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der - neben Ausführungen zu einer angeblichen Unverhältnismäßigkeit des Fahrverbots - namentlich geltend gemacht wird, der Bußgeldbescheid sei ihm nicht wirksam zugestellt worden.

II.