BGH - Urteil vom 09.02.1988
VI ZR 168/87
Normen:
StVG § 7 Abs.1;
Fundstellen:
BGHR StVG § 7 Abs. 1 Zurechnungszusammenhang 1
DAR 1988, 159
DRsp II(294)234c
JZ 1988, 570
MDR 1988, 664
RdL 1988, 106
VRS 76, 10
VerkMitt 1988, 59
VersR 1988, 640
r+s 1988, 164
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Wiesbaden,

Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs zwischen der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs und dem Schadenseintritt durch das schadensverursachende Verhalten eines Tieres

BGH, Urteil vom 09.02.1988 - Aktenzeichen VI ZR 168/87

DRsp Nr. 1992/2656

Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs zwischen der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs und dem Schadenseintritt durch das schadensverursachende Verhalten eines Tieres

»Der Zurechnungszusammenhang zwischen der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs und dem Schadenseintritt wird nicht dadurch unterbrochen, daß außer dem Betrieb des Kraftfahrzeugs auch das Verhalten eines Tieres mitgewirkt hat, das in dem Kraftfahrzeug befördert worden ist.«

Normenkette:

StVG § 7 Abs.1;

Tatbestand: