KG - Urteil vom 16.09.2021
10 U 63/19
Normen:
BGB § 280; BGB § 249; GG Art. 5 Abs. 1; KUG §§ 22 f.;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 507/18

Unterlassung der Veröffentlichung von Fotos einer international bekannten SchauspielerinVorrang des Persönlichkeitsschutzes gegenüber dem Presserecht und MedienrechtVeröffentlichtes Gerücht über eine Schwangerschaft

KG, Urteil vom 16.09.2021 - Aktenzeichen 10 U 63/19

DRsp Nr. 2021/16337

Unterlassung der Veröffentlichung von Fotos einer international bekannten Schauspielerin Vorrang des Persönlichkeitsschutzes gegenüber dem Presserecht und Medienrecht Veröffentlichtes Gerücht über eine Schwangerschaft

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.06.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 507/18 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erledigung der Klage in der Hauptsache auch bezüglich des Klageantrages zu Ziffer 1.a) festgestellt wird.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

1.1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 280; BGB § 249; GG Art. 5 Abs. 1; KUG §§ 22 f.;

Gründe:

I.