I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung einer nachträglichen Prämienerhöhung für eine Garantieversicherung.
Die Klägerin ist eine Versicherungsgesellschaft, die Garantiezusagen von Autohändlern versichert. Die Beklagte betreibt einen Kfz.Handel, insbesondere für amerikanische Fahrzeugmodelle. Die Klägerin schloss mit der Beklagten am ... .2005 einen "Versicherungsvertrag über die Vergabe von Garantien für Kraftfahrzeuge" (Bl. 6 f. d. A.) ab, die die Beklagte im Rahmen von Verkaufsgeschäften erteilen sollte. In der Anlage A zum Versicherungsvertrag (Bl. 43 d. A.) heißt es:
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