OLG Saarbrücken - Urteil vom 30.04.2003
5 U 616/02
Normen:
BGB § 174 ; VVG § 6 ;
Fundstellen:
ZfS 2003, 351
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 02.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 133/02

Unwirksamkeit der Kündigung einer Kfz-Haftpflichtversicherungng mangels Beifügung einer Vollmachtsurkunde; kein Zugang des Kündigungsschreiben durch Zugang des Benachrichtigungsscheins - kein Zugang des Kündigungsschreiben durch Zugang des Benachrichtigungsscheins

OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.04.2003 - Aktenzeichen 5 U 616/02

DRsp Nr. 2004/5720

Unwirksamkeit der Kündigung einer Kfz-Haftpflichtversicherungng mangels Beifügung einer Vollmachtsurkunde; kein Zugang des Kündigungsschreiben durch Zugang des Benachrichtigungsscheins - kein Zugang des Kündigungsschreiben durch Zugang des Benachrichtigungsscheins

1. Die Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer wegen Verletzung einer Obliegenheit vor dem Versicherungsfall ist unwirksam, wenn dem von einem Angestellten unterzeichneten Kündigungsschreiben eine Vollmachtsurkunde nicht beigefügt ist, und der Versicherungsnehmer die Kündigung unverzüglich zurückweist. 2. Das Kündigungsschreiben des Versicherers geht dem Versicherungsnehmer nicht bereits dadurch zu, dass ihm ein Benachrichtigungsschein über die Niederlegung eines Briefs in den Briefkasten geworfen wird.

Normenkette:

BGB § 174 ; VVG § 6 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Hinsichtlich der Einzelheiten des Versicherungsvertrages, dem die AKB in der Fassung 01. 05. 2000 zugrunde lagen, wird auf den Versicherungsschein verwiesen (Bl. 51).