OLG Dresden - Urteil vom 08.03.2022
4 U 1999/21
Normen:
BGB § 195; BGB § 199; VVG § 203 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 27.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2536/20

Unwirksamkeit einer Prämienerhöhung in einer privaten Krankenversicherung und PflegeversicherungEinrede der Verjährung gegenüber einem RückzahlungsverlangenFehlender Hinweis in einem Erhöhungsverlagen auf die Überschreitung des SchwellenwertesNachholung der Begründung

OLG Dresden, Urteil vom 08.03.2022 - Aktenzeichen 4 U 1999/21

DRsp Nr. 2022/4776

Unwirksamkeit einer Prämienerhöhung in einer privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung Einrede der Verjährung gegenüber einem Rückzahlungsverlangen Fehlender Hinweis in einem Erhöhungsverlagen auf die Überschreitung des Schwellenwertes Nachholung der Begründung

1. Fehlt in einem Beitragserhöhungsschreiben in der Privaten Krankenversicherung die Angabe, dass die Veränderung den maßgeblichen Schwellenwert überschreitet, ist die Erhöhung formell unwirksam. 2. Wird die erforderliche Begründung später nachgeholt, wird hierdurch die für die Neufestsetzung angeordnete Frist in Lauf gesetzt. 3. Es reicht aus, wenn sich die erforderlichen Angaben aus einer Zusammenschau der übersandten Unterlagen ergeben; es ist nicht erforderlich, dass diese im Erhöhungsschreiben selbst enthalten sind. 4. Mit Erhalt des jeweiligen Anpassungsschreibens ist auch dann die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis gegeben, wenn der Versicherungsnehmer in Unkenntnis über die Rechtslage ist. 5. Trägt die Partei nicht vor, ihrem Rechtsanwalt zunächst nur einen bedingten Klageauftrag erteilt zu haben, kommt die Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten nicht in Betracht.