OLG Rostock - Beschluss vom 08.12.2021
4 U 90/21
Normen:
VVG § 203 Abs. 5; AVB KK § 8b Abs. 2 S. 2; VAG § 155 Abs. 3 S. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; VVG § 208 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 583/20

Unwirksamkeit von Prämienanpassung in einer privaten KrankenversicherungAnforderungen an ein ErhöhungsverlangenVeränderung der Rechnungsgrundlage über einem geltenden SchwellenwertUnwirksamkeit von Beitragsanpassungsklauseln in AGBVoraussetzungen einer LeistungskondiktionWegfall einer Bereicherung (vorliegend verneint)

OLG Rostock, Beschluss vom 08.12.2021 - Aktenzeichen 4 U 90/21

DRsp Nr. 2022/5449

Unwirksamkeit von Prämienanpassung in einer privaten Krankenversicherung Anforderungen an ein Erhöhungsverlangen Veränderung der Rechnungsgrundlage über einem geltenden Schwellenwert Unwirksamkeit von Beitragsanpassungsklauseln in AGB Voraussetzungen einer Leistungskondiktion Wegfall einer Bereicherung (vorliegend verneint)

I. Den Parteien wird unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten anheimgestellt,

a. im Falle der Beklagten ihre Berufung zurückzunehmen und die Berufungsanträge des Klägers hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 1) insgesamt sowie des Zahlungsantrages zu 2) im Umfang von 1.351,41 € zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 15.12.2020 anzuerkennen, und

b. im Falle des Klägers, seine Berufung im Übrigen zurückzunehmen.

II. Sollten die Parteien der Abgabe der vorgeschlagenen Prozesserklärungen zur Erledigung des Rechtsstreits nicht näher treten können, wird zur Vermeidung eines ansonsten erforderlichen Termins zur mündlichen Verhandlung vorsorglich eine Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren anheimgestellt. Die Parteien werden für diesen Fall gebeten, binnen der hier gesetzten Frist mitzuteilen, ob sie

a) auf die Einreichung weitere Schriftsätze nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens sowie