OLG München - Urteil vom 23.06.2005
1 U 1915/05
Normen:
ZPO § 538 ; BGB § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 350
OLGReport-München 2005, 702
Vorinstanzen:
LG München I, vom 03.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 21777/03

Unzulässige Überraschungsentscheidung bei Abweichung des Gerichts von zuvor mitgeteilter Rechtsauffassung - Umfang der Verkehrssicherungspflicht [Räum- und Streupflicht] eines Gewerbetreibenden

OLG München, Urteil vom 23.06.2005 - Aktenzeichen 1 U 1915/05

DRsp Nr. 2005/15934

Unzulässige Überraschungsentscheidung bei Abweichung des Gerichts von zuvor mitgeteilter Rechtsauffassung - Umfang der Verkehrssicherungspflicht [Räum- und Streupflicht] eines Gewerbetreibenden

»1. Das Gericht muss die Parteien, wenn es von einer ihnen mitgeteilten Rechtsauffassung abweichen will, vor einer Entscheidung darüber unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. 2. Die zur Räum- und Streupflicht der öffentlichen Hand entwickelten Grundsätze sind nicht ohne weiteres eins zu eins auf die Verkehrssicherungspflicht eines Gewerbetreibenden gegenüber seinen Kunden übertragbar. Es gilt tendenziell gegenüber der Verkehrssicherungspflicht der öffentlichen Hand ein verschärfter Sorgfaltsmaßstab.«

Normenkette:

ZPO § 538 ; BGB § 823 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld wegen eines Glatteisunfalls vom 09.02.2003.

Am 07.05.2004 erging ein klageabweisendes Versäumnisurteil.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug nach Einspruch gegen das Versäumnisurteil und Klageerweiterung zuletzt beantragt:

I. Das Versäumnisurteil vom 07.05.2004 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, das hier nicht näher beziffert wird, mindestens aber 10.000,-- EUR betragen soll, zu bezahlen.