OLG Hamm - Beschluss vom 10.07.2003
3 Ss 1157/02
Normen:
StPO § 275 ; OWiG § 72 ;
Vorinstanzen:
AG Lübbecke, vom 18.09.2002

Urteil, unterschriebener Beschluss, Rubrum durch Kanzlei eingesetzt

OLG Hamm, Beschluss vom 10.07.2003 - Aktenzeichen 3 Ss 1157/02

DRsp Nr. 2004/4284

Urteil, unterschriebener Beschluss, Rubrum durch Kanzlei eingesetzt

»Ein Beschluss nach § 72 OWiG entspricht hinsichtlich seines Entscheidungsinhalts und in Bezug auf die Anforderungen an seine Begründung einem Urteil in Strafsachen.«

Normenkette:

StPO § 275 ; OWiG § 72 ;

Gründe:

I.

Der Landrat des Kreises Minden-Lübbecke hat mit Bußgeldbescheid vom 01.02.2002 gegen den Rechtsmittelführer R.F. wegen einer diesem vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung, die am 20.11.2001 erfolgt sein soll, ein Bußgeld in Höhe 100,- EUR und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Hiergegen hat der Betroffene rechtzeitig Einspruch eingelegt.

Das Amtsgericht Lübbecke hat daraufhin in dem vorliegenden Ordnungswidrigkeitsverfahren ohne Hauptverhandlung durch Beschluss gemäß § 72 OWiG folgende Entscheidung getroffen:

"11 OWi 74 Js 384/02 (81/02)

Verfügung

1) Beschluss

In

pp

hat das Amtsgericht Lübbecke durch den Richter am Amtsgericht W. am 18.09.2002 beschlossen:

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 100,- EUR verurteilt.