BayObLG - Beschluss vom 14.08.2002
1 ObOWi 195/02
Normen:
StPO § 261 § 267 ; OWiG § 71 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 2003, 296
VRS 104, 56
VersR 2003, 1454
ZfS 2003, 97

Urteilsbegründung bei Aussage gegen Aussage in Bußgeldsachen

BayObLG, Beschluss vom 14.08.2002 - Aktenzeichen 1 ObOWi 195/02

DRsp Nr. 2002/13300

Urteilsbegründung bei Aussage gegen Aussage in Bußgeldsachen

»In Bußgeldsachen sind zwar geringere Anforderungen an die Urteilsgründe zu stellen, dennoch muss der Tatrichter, wenn Aussage gegen Aussage steht, im allgemeinen die für die Bedeutung der Glaubwürdigkeit wesentlichen Umstände im Urteil darlegen und würdigen.«

Normenkette:

StPO § 261 § 267 ; OWiG § 71 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Betroffene befuhr am 14.7.2001 um 22.40 Uhr mit ihrem Pkw die B 13 in O. An der Kreuzung mit der K-straße missachtete sie das für sie geltende Rotlicht und stieß im Kreuzungsbereich mit dem Fahrzeug des Zeugen R.-W., der seinerseits bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren war, zusammen. Bei dem Unfall wurde die Betroffene verletzt. An dem Fahrzeug des Zeugen R.-W. entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 50000 DM.