Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 3 Abs. 3 StVO, 4 , 24Abs. 2 i. V. m. 49 StVO, 24 StVG, 69 StVZO " zu 420 DM Geldbuße verurteilt und nach § 25 StVG ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird, hat keinen Erfolg, weil die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 und 3 StPO).
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