OLG Düsseldorf - Beschluß vom 08.02.2000
2b Ss (OWi) 381/99 - (OWi) 16/00 I
Normen:
StPO § 260 Abs. 4 S. 1, Abs. 5 S. 1; OWiG § 71 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 223
NZV 2000, 382
VRS 98, 362

Urteilsformel in Bußgeldsachen

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 08.02.2000 - Aktenzeichen 2b Ss (OWi) 381/99 - (OWi) 16/00 I

DRsp Nr. 2000/2865

Urteilsformel in Bußgeldsachen

»Auch in Bußgeldsachen sind die abgeurteilten Taten in der Urteilsformel, sofern nicht gesetzliche Überschriften zu verwenden sind, mit Worten anschaulich und verständlich zu bezeichnen und die angewendeten Vorschriften erst nach der Urteilsformel aufzuführen.«

Normenkette:

StPO § 260 Abs. 4 S. 1, Abs. 5 S. 1; OWiG § 71 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 3 Abs. 3 StVO, 4 , 24Abs. 2 i. V. m. 49 StVO, 24 StVG, 69 StVZO " zu 420 DM Geldbuße verurteilt und nach § 25 StVG ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird, hat keinen Erfolg, weil die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 und 3 StPO).