OLG Hamm - Beschluss vom 28.09.2004
3 Ss OWi 583/04
Normen:
StPO § 244 Abs. 3 ; StVG § 25 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Minden, vom 27.05.2004

Urteilsgründe bei Fahrverbot - Regelfahrverbot bei langer Verfahrensdauer

OLG Hamm, Beschluss vom 28.09.2004 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 583/04

DRsp Nr. 2005/2185

Urteilsgründe bei Fahrverbot - Regelfahrverbot bei langer Verfahrensdauer

»1. Wenn der Tatrichter ein Fahrverbot für die Dauer von 2 Monaten anordnet, müssen ausreichende Feststellungen zu den persönlichen, insbesondere den beruflichen Verhältnissen des Betroffenen getroffen werden, damit es dem Rechtsbeschwerdegericht möglich ist zu prüfen, ob die Verhängung eines Fahrverbots etwa wegen besonderer Umstände in den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen eine unverhältnismäßige Reaktion auf die Tat darstellt.2. Der Zeitrahmen von zwei Jahren zwischen der Tat und der Ahndung ist lediglich ein Anhaltspunkt dafür, dass eine tatrichterliche Prüfung, ob das Fahrverbot seinen erzieherischen Zweck im Hinblick auf den Zeitablauf noch erfüllen kann, nahe liegt. Sie ist anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen und stellt keinen Automatismus dar.«

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 3 ; StVG § 25 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht Minden hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 175,- Euro und einem Fahrverbot von 2 Monaten verurteilt.

Das Amtsgericht hat zur Sache die folgenden Feststellungen getroffen:

"Der Betroffene hat ein geregeltes Einkommen.

Im Verkehrsregister sind vermerkt:

1) seit dem 31.10.1998 rechtskräftiger Bußgeldbescheid vom 13.10.1998, Bl. 3 a