BayObLG - Beschluss vom 19.06.2002
1 ObOWi 79/02
Normen:
StVO § 37 Abs. 2 ; StPO § 261 § 267 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 2002, 100
DAR 2002, 520
NStZ-RR 2002, 345
NZV 2002, 518
VRS 103, 449
VersR 2003, 383

Urteilsgründe bei qualifiziertem Rotlichtverstoß - Darstellung der von Zeugen verwendeten Meßmethode - Verurteilung aufgrund erinnerungsloser Rekonstruktion durch Polizeizeugen

BayObLG, Beschluss vom 19.06.2002 - Aktenzeichen 1 ObOWi 79/02

DRsp Nr. 2002/13302

Urteilsgründe bei qualifiziertem Rotlichtverstoß - Darstellung der von Zeugen verwendeten Meßmethode - Verurteilung aufgrund erinnerungsloser Rekonstruktion durch Polizeizeugen

»1. Damit die Feststellungen eines von einem Zeugen beobachteten qualifizierten Rotlichtverstoßes eine tragfähige verkehrsanalytische Grundlage bilden, ist es erforderlich, dass der Tatrichter in den Urteilsgründen die vom Zeugen angewandte Meßmethode darstellt und sie hinsichtlich ihrer Beweiskraft bewertet.2. Gelangt der Tatrichter zum Ergebnis, dass die von dem polizeilichen Zeugen angewendete Meßmethode generell geeignet ist, Schätzfehler zu vermeiden, und ist er überzeugt, dass der Zeuge diese Meßmethode auch im zu entscheidenden Fall ordnungsgemäß angewendet hat, kommt eine Verurteilung auch dann in Betracht, wenn der polizeiliche Zeuge keine Erinnerung mehr an die Tat hat und sie lediglich anhand eines unmittelbar nach der Tat aufgenommenen Protokolls rekonstruieren kann.«

Normenkette:

StVO § 37 Abs. 2 ; StPO § 261 § 267 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Betroffene fuhr am 6.6.2001 mit einem Pkw auf der B.-straße in K. in westlicher Richtung. An der Kreuzung mit der K.-straße zeigte die Ampelanlage Rotlicht und zwar mindestens seit zwei Sekunden, als der Betroffene aus Unachtsamkeit gleichwohl die Haltelinie überfuhr und nach rechts in die K-straße abbog.