Verantwortlichkeit des Fahrzeugveräußerers, der seiner Meldeplicht zuwider handelt, für verkehrswidriges Abstellen durch den Erwerber
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.11.2002 - Aktenzeichen 5 A 4177/00
DRsp Nr. 2003/16604
Verantwortlichkeit des Fahrzeugveräußerers, der seiner Meldeplicht zuwider handelt, für verkehrswidriges Abstellen durch den Erwerber
»Ein Fahrzeugveräußerer, der seiner aus § 27 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 StVZO ableitbaren Pflicht zuwiderhandelt, sich über Namen und Anschrift des Fahrzeugerwerbers zu vergewissern, kann ordnungsrechtlich als Verursacher in Anspruch genommen werden, wenn das Fahrzeug nachfolgend verkehrswidrig im öffentlichen Straßenraum abgestellt wird.«