OLG Hamm - Beschluss vom 30.04.2003
2 Ss OWi 277/03
Normen:
StVG 24; BKatV § 3 ; StVZO § 31 Abs. 2 § 34 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NStZ 2004, 350
VRS 105, 231

Verantwortlichkeit des Halters für Überschreitungen des zulässigen Gesamtgewichts

OLG Hamm, Beschluss vom 30.04.2003 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 277/03

DRsp Nr. 2004/15071

Verantwortlichkeit des Halters für Überschreitungen des zulässigen Gesamtgewichts

»An die auch den Halter eines Kfz treffende Sorgfaltspflicht, für die Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts zu sorgen und eine Gewichtsüberschreitung zu verhindern, sind strenge Anforderungen zu stellen. Zu dieser Pflicht gehört es grundsätzlich, sich durch gelegentliche, auch überraschende, Stichproben davon zu überzeugen, dass Weisungen auch beachtet werden.«

Normenkette:

StVG 24; BKatV § 3 ; StVZO § 31 Abs. 2 § 34 Abs. 3 ;
Fundstellen
NStZ 2004, 350
VRS 105, 231