Verantwortlichkeit des Trägers einer öffentlichen Verkehrsanlage für die Abwasserbeseitigung
BGH, Urteil vom 22.11.2001 - Aktenzeichen III ZR 322/00
DRsp Nr. 2002/470
Verantwortlichkeit des Trägers einer öffentlichen Verkehrsanlage für die Abwasserbeseitigung
»Überläßt der zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Träger einer öffentlichen Verkehrsanlage die Fortleitung des gesammelten Niederschlagswassers einem Dritten (hier: dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks), so bleibt seine eigene Verantwortlichkeit bestehen. Er muß den Dritten überwachen und notfalls selbst eingreifen. Verletzt er diese Pflicht, wird er einem geschädigten Anlieger auch selbst ersatzpflichtig.«