OLG Hamm - Urteil vom 13.09.2002
9 U 49/02
Normen:
GG Art. 34 ; BGB § 284 ; BGB § 288 ; BGB § 839 ; BGB § 847 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 390
OLGReport-Hamm 2003, 116
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 29.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 463/00

Verantwortlichkeit für einen Glätteunfall als Fussgänger

OLG Hamm, Urteil vom 13.09.2002 - Aktenzeichen 9 U 49/02

DRsp Nr. 2003/5956

Verantwortlichkeit für einen Glätteunfall als Fussgänger

»1. Zum streupflichtigen Bereich innerhalb einer Kommune gehören nicht nur die besonders gekennzeichneten Fussgängerüberwege (z. B. Zebrastreifen ), sondern auch solche Straßenübergänge, auf denen lebhafter Fussgängerverkehr herrscht. 2. Bei Vorliegen einer aktuellen Glättegefahrenlage müssen Winterdienstmaßnahmen morgens so rechtzeitig begonnen werden, dass glatte und streupflichtige Verkehrsflächen zu Beginn des Hauptberufsverkehrs, d. h. an Werktagen in der Regel spätestens um sieben Uhr, abgestreut sind. 3. Die streupflichtige Kommune wird von ihrer gegenüber den Verkehrsteilnehmern bestehenden Verpflichtung nicht durch Beauftragung eines privaten Unternehmers entbunden. Vielmehr hat sie die zuverlässige Ausführung des Winterdienstes zu überwachen.«

Normenkette:

GG Art. 34 ; BGB § 284 ; BGB § 288 ; BGB § 839 ; BGB § 847 ;

Tatbestand: