OLG Hamm - Urteil vom 16.11.2004
9 U 110/04
Normen:
StVG § 7 ; StVG § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 ; StVO § 6 ; StVO § 7 Abs. 4 ; StVO § 7 Abs. 5 ; PflVG § 3 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 25.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 161/03

Verantwortlichkeit für Verkehrsunfall bei Fahrstreifenwechsel nach zweispurigem Abbiegen

OLG Hamm, Urteil vom 16.11.2004 - Aktenzeichen 9 U 110/04

DRsp Nr. 2005/4752

Verantwortlichkeit für Verkehrsunfall bei Fahrstreifenwechsel nach zweispurigem Abbiegen

»Kommt es nach zweispurigem Abbiegen bei zweistreifiger Fortführung des Verkehrs in Fahrtrichtung am Anfang der nunmehr befahrenen Straße zu einer Kollision zwischen einem Fahrzeug auf dem linken Fahrstreifen und einem solchen, dessen Fahrzeugführer an einem auf dem rechten Fahrstreifen stehenden Pkw vorbeifahren will und deshalb auf den linken Fahrstreifen wechselt, ist die Betriebsgefahr des spurtreuen Fahrzeugs auch dann nicht haftungsbegründend, wenn der andere sich entgegen § 1 Abs. 2 StVO nicht präventiv auf einen nach der Verkehrslage nahe liegenden Fahrstreifenwechsel des Fahrzeugführers auf dem rechten Fahrstreifen einstellt.«

Normenkette:

StVG § 7 ; StVG § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 ; StVO § 6 ; StVO § 7 Abs. 4 ; StVO § 7 Abs. 5 ; PflVG § 3 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.