Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 28. Juni 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung restlicher Vergütung für die am 27. Dezember 2007 erfolgte Vermittlung von zwei fondsgebundenen Lebensversicherungen bei der A. Lebensversicherung S. A. (Luxemburg) in Anspruch.
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