OLG Stuttgart - Beschluss vom 16.12.2008
1 Ss 679/08
Normen:
OWiG § 29a;
Fundstellen:
VRS 116, 122
wistra 2009, 167
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 18.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 61 Js 57332/08

Verfallerklärung von Vermögensvorteilen aus eine Verkehrsordnungswidrigkeit

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.12.2008 - Aktenzeichen 1 Ss 679/08

DRsp Nr. 2009/2527

Verfallerklärung von Vermögensvorteilen aus eine Verkehrsordnungswidrigkeit

Die Einsparung von Reparatur- oder Instandhaltungskosten an einem Kraftomnibus, die zu dessen Betriebsunsicherheit führt, begründet nicht einen unmittelbar aus der Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 31 Abs. 2 StVZO erlangten Vermögensvorteil, der dem Verfall nach § 29 a OWiG unterliegt.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 18. September 2008 wird als unbegründet

verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die der Verfallsbetroffenen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Normenkette:

OWiG § 29a;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat die Verfallsanordnung der gegen die Verfallsbetroffene über 8.500 Euro mit Beschluss vom 18. September 2008 aufgehoben. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft Stuttgart mit ihrer rechtzeitig eingelegten und rechtzeitig begründeten Rechtsbeschwerde.

Das Amtsgericht hat festgestellt: