BVerfG - Beschluss vom 26.06.2013
1 BvR 1148/13
Normen:
VVG § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b); ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
r+s 2013, 442
Vorinstanzen:
BGH, vom 06.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen IV ZR 143/11
BGH, vom 24.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen IV ZR 143/11

Verfassungsbeschwerde betreffend den Voraussetzungen der Mitnahme von Alterungsrückstellungen beim Wechsel eines privat krankenversicherten Versicherungsnehmers zu einem anderen privaten Krankenversicherer; Rechtmäßigkeit der Ungleichbehandlung von wechselwilligen Versicherungsnehmern mit vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossenen Versicherungsverträgen bei der Mitnahme von Alterungsrückstellungen

BVerfG, Beschluss vom 26.06.2013 - Aktenzeichen 1 BvR 1148/13

DRsp Nr. 2013/18157

Verfassungsbeschwerde betreffend den Voraussetzungen der Mitnahme von Alterungsrückstellungen beim Wechsel eines privat krankenversicherten Versicherungsnehmers zu einem anderen privaten Krankenversicherer; Rechtmäßigkeit der Ungleichbehandlung von wechselwilligen Versicherungsnehmern mit vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossenen Versicherungsverträgen bei der Mitnahme von Alterungsrückstellungen

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

VVG § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b); ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine zivilrechtliche Auseinandersetzung über die durch § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b VVG nur unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichte Portabilität von Alterungsrückstellungen beim Wechsel eines privat krankenversicherten Versicherungsnehmers zu einem anderen privaten Krankenversicherer.

Der Beschwerdeführer war bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens, einer privaten Versicherungsgesellschaft, seit 1986 privat im Volltarif krankenversichert. Diesen Versicherungsvertrag kündigte er mit Schreiben vom 29. Juni 2009 und schloss eine private Krankenversicherung im Volltarif bei einem anderen privaten Krankenversicherer ab. Mit seiner Klage begehrte er von der Beklagten die Auszahlung der für ihn gebildeten Alterungsrückstellungen an den neuen Krankenversicherer.