Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine zivilrechtliche Auseinandersetzung über die durch § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b VVG nur unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichte Portabilität von Alterungsrückstellungen beim Wechsel eines privat krankenversicherten Versicherungsnehmers zu einem anderen privaten Krankenversicherer.
Der Beschwerdeführer war bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens, einer privaten Versicherungsgesellschaft, seit 1986 privat im Volltarif krankenversichert. Diesen Versicherungsvertrag kündigte er mit Schreiben vom 29. Juni 2009 und schloss eine private Krankenversicherung im Volltarif bei einem anderen privaten Krankenversicherer ab. Mit seiner Klage begehrte er von der Beklagten die Auszahlung der für ihn gebildeten Alterungsrückstellungen an den neuen Krankenversicherer.
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