Die Beschwerde ist unbegründet. Dem Beschwerdevorbringen läßt sich nicht entnehmen, daß sich mit dem Streitverfahren eine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verbindet. Zwar wirft die Beschwerde sinngemäß die für klärungsbedürftig gehaltene Frage auf, ob es mit der Verfassung vereinbar ist, wenn das einschlägige Fachrecht Fremdwerbung an Taxen und Mietwagen auf den seitlichen Fahrzeugtüren für zulässig (§ 26 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 BGBl I S. 1573; zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Mai 1998 BGBl I S. 1159 -
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