BVerwG - Beschluß vom 28.10.1998
3 B 98.98
Normen:
BOKraft § 26 Abs. 4 § 43 Abs. 4 S. 2 ; GG Art. 4 Abs. 1 Art. 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayVBl 1999, 504
DVBl 1999, 1062
DÖV 1999, 647
JuS 2000, 83
KirchE 36, 459
NJW 1999, 805
NVwZ 1999, 422
ZfS 1999, 126
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 12.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 663.93
OVG Berlin, vom 25.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 14.95

Verfassungsmäßigkeit des Verbots politischer und religiöser Werbung an Taxen

BVerwG, Beschluß vom 28.10.1998 - Aktenzeichen 3 B 98.98

DRsp Nr. 1999/9880

Verfassungsmäßigkeit des Verbots politischer und religiöser Werbung an Taxen

»Es verstößt nicht gegen die Verfassung, daß § 26 Abs. 4 BOKraft zwar Fremdwerbung an Taxen und Mietwagen für zulässig, politische sowie religiöse Werbung an Taxen aber für unzulässig erklärt.«

Normenkette:

BOKraft § 26 Abs. 4 § 43 Abs. 4 S. 2 ; GG Art. 4 Abs. 1 Art. 5 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Dem Beschwerdevorbringen läßt sich nicht entnehmen, daß sich mit dem Streitverfahren eine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verbindet. Zwar wirft die Beschwerde sinngemäß die für klärungsbedürftig gehaltene Frage auf, ob es mit der Verfassung vereinbar ist, wenn das einschlägige Fachrecht Fremdwerbung an Taxen und Mietwagen auf den seitlichen Fahrzeugtüren für zulässig (§ 26 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 BGBl I S. 1573; zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Mai 1998 BGBl I S. 1159 - BOKraft -) und politische und religiöse Werbung an Taxen für unzulässig erklärt (§ 26 Abs. 4 Satz 2 BOKraft). Zur Bejahung dieser Frage ist aber die Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht notwendig.