BVerfG - Beschluß vom 03.06.2003
1 BvR 1355/02
Normen:
ZPO § 114 ; GG Art. 19 Abs. 4 Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZfS 2003, 399
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 16.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 W 66/02
LG Darmstadt - 3.12.2001, 15.3.2002 - 13 O 350/00 -,,

Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine vorweggenommene Beweiswürdigung im Prozesskostenhilfeverfahren

BVerfG, Beschluß vom 03.06.2003 - Aktenzeichen 1 BvR 1355/02

DRsp Nr. 2003/12565

Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine vorweggenommene Beweiswürdigung im Prozesskostenhilfeverfahren

Die Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Diesen ihnen eingeräumten Entscheidungsspielraum überschreiten die Fachgerichte dabei, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Verhältnis zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt.

Normenkette:

ZPO § 114 ; GG Art. 19 Abs. 4 Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, welche verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine vorweggenommene Beweiswürdigung bei der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem Zivilprozess zu stellen sind.