OLG Oldenburg - Beschluss vom 20.04.2021
2 Ss(OWi) 88/21
Normen:
StVG § 25 Abs. 1; OWiG § 79;
Fundstellen:
DAR 2021, 643
Vorinstanzen:
AG Aurich, vom 15.01.2021

Verfolgungsabstand bei DämmerungKeine Verdoppelung des Fahrverbots bei nicht einschlägigen VoreintragungenFahrverbot wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.04.2021 - Aktenzeichen 2 Ss(OWi) 88/21

DRsp Nr. 2021/12900

Verfolgungsabstand bei Dämmerung Keine Verdoppelung des Fahrverbots bei nicht einschlägigen Voreintragungen Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

1. Sonnenaufgangs-, Sonnenuntergangs- und Dämmerungszeiten stehen der Kenntnisnahme durch das Rechtsbeschwerdegericht als allgemeinkundige Tatsachen auch ohne Darlegung im angefochtenen Urteil offen 2. Keine Verdoppelung des Regelfahrverbotes wegen Vorsatzes

1. Die Verdoppelung des Fahrverbots auf zwei Monate wegen massiver Geschwindigkeitsüberschreitung und zwei Voreintragungen ist rechtswidrig, wenn die Voreintragungen nicht einschlägig sind. 2. Die Dämmerung ist bei einem Verfolgungsabstand von zweihundert Metern unproblematisch.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Aurich vom 15. Januar 2021 wird mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet verworfen, dass die Dauer des Fahrverbotes auf einen Monat reduziert wird.

Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen, jedoch werden die Gerichtsgebühren insoweit um 1/3 ermäßigt. Die Landeskasse hat dem Betroffenen 1/3 der ihm im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1; OWiG § 79;

Gründe: