OLG Hamm - Beschluss vom 20.11.2008
4 Ss OWi 763/08
Normen:
OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Ibbenbüren, vom 16.05.2008

Verfolgungsverjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten; Verjährungsunterbrechende Anordnung der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens

OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.2008 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 763/08

DRsp Nr. 2009/15555

Verfolgungsverjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten; Verjährungsunterbrechende Anordnung der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens

Eine gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG verjährungsunterbrechende Anordnung der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens liegt immer dann vor, wenn ein Ermittlungsorgan den Willen geäußert hat, dass dem Betroffenen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt werden soll. Insoweit macht es keinen sachlichen Unterschied, ob eine schriftliche Verfügung des Sachbearbeiters, den Anhörungsbogen zu erstellen und zu versenden, an eine mit dieser Aufgabe betraute Schreibkraft gerichtet oder ob eine in der Sache identische, aber elektronisch gespeicherte Verfügung des Sachbearbeiters vom Arbeitsprogramm des Rechners ausgeführt wird. In beiden Fällen wird der vom Sachbearbeiter gefaßte Wille, gegen einen bestimmten Betroffenen wegen einer bestimmten mit Bußgeld bedrohten Handlung vorzugehen, auf gleiche Weise konkretisiert.

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Ibbenbüren zurückverwiesen,

Normenkette:

OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe: