OLG Stuttgart - Beschluss vom 08.06.2018
8 W 342/17
Normen:
JVEG § 4 Abs. 2, 12 Abs. 2; JVEG § 8 Abs. 2, 12 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2018, 1085
Vorinstanzen:
LG Hechingen, vom 06.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 152/15

Vergütung des Sachverständigen bei Hinzuziehung einer Drittfirma als HilfskraftBerechtigung eines Zuschlags auf die Rechnung der DrittfirmaZulässigkeit einer Verböserung im Verfahren über die Beschwerde des Sachverständigen gegen die gerichtliche Festsetzung seiner Vergütung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.06.2018 - Aktenzeichen 8 W 342/17

DRsp Nr. 2018/8926

Vergütung des Sachverständigen bei Hinzuziehung einer Drittfirma als Hilfskraft Berechtigung eines Zuschlags auf die Rechnung der Drittfirma Zulässigkeit einer Verböserung im Verfahren über die Beschwerde des Sachverständigen gegen die gerichtliche Festsetzung seiner Vergütung

1. Im Verfahren über die Beschwerde des Sachverständigen gegen die gerichtliche Festsetzung seiner Vergütung gemäß § 4 JVEG gilt das Verschlechterungsverbot nicht.2. Die Aufwendungen für eine vom Sachverständigen zugezogene Drittfirma als Hilfskraft sind erstattungsfähig, soweit die Zuziehung erforderlich war und die von der Hilfskraft abgerechneten Kosten angemessen sind. Ein Zuschlag auf die Gemeinkosten gemäß § 12 Abs. 2 JVEG fällt dabei regelmäßig nicht an.

Tenor

1.

Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Hechingen vom 06.02.2017 (1 O 152/15) wird dahingehend abgeändert, dass die gemäß § 4 JVEG an den Sachverständigen und Beschwerdeführer XXX für seine mit Rechnungen Nr. 201 6652, 201 6653 und 201 6654 vom 19.12.2016 abgerechnete Tätigkeit zu zahlende Vergütung auf insgesamt 3.810,02 € festgesetzt wird. Darüber hinausgehende Auszahlungen auf diese Rechnungen sind zurückzuerstatten.

2.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

JVEG § 4 Abs. 2, 12 Abs. 2;