LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.03.2021
L 26 KR 77/20
Normen:
SGG § 197a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 122 KR 3704/15

Vergütung für Leistungen der BehandlungspflegeBehandlungspflegerische Leistungen durch Pflegekräfte ohne Erlaubnis zum Führen einer speziellen BerufsbezeichnungRückforderung von Vergütung im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.03.2021 - Aktenzeichen L 26 KR 77/20

DRsp Nr. 2022/14568

Vergütung für Leistungen der Behandlungspflege Behandlungspflegerische Leistungen durch Pflegekräfte ohne Erlaubnis zum Führen einer speziellen Berufsbezeichnung Rückforderung von Vergütung im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs

1. Behandlungspflegerische Leistungen, die von Pflegekräften erbracht werden, die zwar eine entsprechende Berufsausbildung abgeschlossen haben, aber (noch) nicht über die nach zB dem Altenpflegegesetz (juris: AltPflG) oder dem Krankenpflegegesetz (juris: KrPflG 2004) erforderliche Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung verfügen, ziehen keinen Vergütungsanspruch nach sich.2. Bereits vergütete Leistungen können im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zurückgefordert werden.3. Gleiches gilt im Falle eines durch das Abzeichnen „im Auftrag“ begründeten Dokumentationsfehlers.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. November 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 197a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand