KG - Beschluss vom 07.01.2014
3 Ws (B) 651/13 - 162 Ss 136/13
Normen:
StVO § 41 Abs. 1; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 4; StVG § 24 Abs. 1; OWiG § 77 Abs. 1 Nr. 2; StVO § 41 Abs. 2; OWiG § 17 Abs. 3 S. 2 Hs. 2; BKatV § 1 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Tiergarten - (295 OWi) 3014 Js-OWi 4836/13 (501/13) - 01.07.2013,

Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 500 EUR wegen innerörtlicher Geschwindigkeitsüberschreitung (hier um 43 km/h)Notwendigkeit der Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen (hier Empfänger von Arbeitslosengeld II) bei Verhängung einer erheblich über der Geringfügigkeitsgrenze von 250 EUR liegenden Geldbuße von 500 EUR

KG, Beschluss vom 07.01.2014 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 651/13 - 162 Ss 136/13

DRsp Nr. 2015/3235

Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 500 EUR wegen innerörtlicher Geschwindigkeitsüberschreitung (hier um 43 km/h) Notwendigkeit der Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen (hier Empfänger von Arbeitslosengeld II) bei Verhängung einer erheblich über der Geringfügigkeitsgrenze von 250 EUR liegenden Geldbuße von 500 EUR

Der Tatrichter muss genauere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen als Bemessungskriterium für die Höhe der Geldbuße treffen, wenn er eine erheblich über der Geringfügigkeitsgrenze des § 17 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 OWiG liegende Geldbuße, hier von 500 EUR, verhängt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. Juli 2013 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Betroffene einer vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h gemäß §§ 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 Abschnitt 7. Nr. 49 (Zeichen 274), Spalte 3, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO nach § 24 Abs. 1 StVG schuldig ist.