KG - Beschluss vom 16.01.2018
3 Ws (B) 329/17 - 122 Ss 177/17
Normen:
StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1; BKat Nr. 132.3; BKatV § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 19.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ws (B) 329/17 122 Ss 177/17

Verhängung eines Fahrverbots bei einem sog. atypischen Rotlichtverstoß

KG, Beschluss vom 16.01.2018 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 329/17 - 122 Ss 177/17

DRsp Nr. 2018/6031

Verhängung eines Fahrverbots bei einem sog. atypischen Rotlichtverstoß

1. Die Verhängung eines Fahrverbots bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß hat ihre Ursache darin, dass sich bei länger als 1 Sekunde andauernde Rotlichtphase bereits Querverkehr in dem durch das rotlichtgesperrten Bereich befinden kann und die Einfahrt in den durch das rote Wechsellichtzeichen geschützten Bereich regelmäßig mit nicht unerheblicher Geschwindigkeit erfolgt. Sind jedoch Umstände ersichtlich, die einer abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer entgegenstehen, so bedarf es regelmäßig nähere Prüfung, ob das Regelfahrverbot gleichwohl schuldangemessen ist. 3. Eine nähere Erörterung drängt sich schon dann auf, wenn ein Betroffener vor der Haltelinie anhält und dann trotz andauernden Rotlicht seine Fahrt fortsetzen. Denn in einem derartigen Fall liegt es nahe, dass der Fahrzeugführer mit geringer, ein sofortiges Regie reagieren ermöglichender (Anfang-) Geschwindigkeit in den geschützten Bereich einfährt. 4. Jedenfalls dann, wenn eine andere als die von den Betroffenen benutzte Fahrspur für die von dem Betroffenen eingeschlagene Fahrtrichtung grünes Signallicht hat, ist eine auch nur abstrakte Gefahr für kreuzende Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen.