OLG Hamm - Beschluss vom 24.07.2012
III-2 RVs 37/12
Normen:
§ 44 StGB;
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 46 Js 237/10

Verhängung eines Fahrverbots bei lange zurückliegender Tat

OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2012 - Aktenzeichen III-2 RVs 37/12

DRsp Nr. 2012/17350

Verhängung eines Fahrverbots bei lange zurückliegender Tat

Verzicht auf Fahrverbot bei länger zurückliegender Verkehrsstraftat

Liegen zwischen der Tat und der Berufungshauptverhandlung ca. zwei Jahre und drei Monate, so kann ein Fahrverbot in der Regel seinen spezialpräventiven Charakter nicht mehr entfalten.

Tenor

Die Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig ist und das angeordnete Fahrverbot entfällt.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Normenkette:

§ 44 StGB;

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision ist zulässig, hat jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Revision erweist sich zum - vom Senat berichtigten - Schuldspruch sowie hinsichtlich der Verhängung der Geldstrafe als offensichtlich unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 29. Juni 2012 Bezug genommen.